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Gerichtsgutachten, wenn noch kein Rechtsstreit vorliegt

zur Beweissicherung und um gegegebenenfalls vor Gericht Verwendung zu finden.

Begutachtung durch einen SachverstaendigenGemäß § 485 II Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen.

Dieser Antrag beim Gericht erfolgt in der Regel, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist. Das selbständige Beweisverfahren dient zur Beweissicherung. Da ein Rechtsstreit im Allgemeinen über einen langen Zeitraum geführt werden, ist es wichtig, die Beweise im Vorfeld zu sichern um diese bei Gegebenheit auch gerichtlich verwerten zu können.

Für den Antragsteller besteht bei dem Antrag auf Beweissicherung kein Anwaltszwang. Er muss aber alle Tatsachen glaubhaft dem Gericht vermitteln und dessen Zuständigkeit begründen. Zuständig ist das spätere potenzielle Prozessgericht. Ist Gefahr in Verzug, so ist beim zuständigen Amtsgericht der Antrag einzureichen.

Antragsteller fuer SachverstaendigenEs ist dem Antragsteller dabei nicht möglich, dem Gericht den Sachverständigen für ein selbständiges Beweisverfahren vorzugeben – die Benennung des Sachverständigen obliegt dem Richter.

Es ist aber durchaus möglich, Einfluss darauf zu nehmen, welche Bestellkörperschaft bei der Auswahl des Sachverständigen berücksichtigt werden soll. Besonders im Fahrzeuglackierer-Handwerk kommt es oftmals vor, dass Sachverständige für Unfallschäden – so genannte “Unfallgutachter“ – oder Sachverständiger-Kollegen aus dem Industriesektor die Beweissicherung durchführen und im Prozess dann einen Untersachverständigen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk mit dem Teilgebiet Fahrzeuglackierung hinzuziehen.

Dies führt unweigerlich zu erhöhten prozessualen Kosten, die die Parteien zu tragen haben.

GutachtenVon daher ist es wichtig, gleich zu Beginn im Vorfeld einen Sachverständigen mit einem geeigneten Fachgebiet vorzuschlagen.

Ist der Rechtsstreit schon anhängig und soll vor Gericht die Sachlage geklärt werden, so beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, die Lieferung der Werkleistung zu begutachten. Der Sachverständige ist als “Auge” des Richters zuständig, die bestehenden Gegebenheiten aufzunehmen, zu beurteilen und die Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.

Es kann allerdings vorkommen, dass keine Beweise mehr vorliegen – besonders, wenn von der Klägerin oder dem Beklagten schon eine Ersatzvornahme durchgeführt wurde. In diesem Fall kann nur noch eine Rekonstruktion stattfinden und es ist nicht in jedem Fall gewährleistet, dass dieses auch gelingt.