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Schiedsgutachten schaffen Klarheit

zwischen den streitenden Parteien.

Schiedsgutachten schafft KlarheitKommt es zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten über die Güte einer erbrachten Leistung, besteht die Möglichkeit, in einem außergerichtlichen Verfahren die Sachlage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Form eines Schiedsgutachtens klären zu lassen.

Das Besondere bei einem Schiedsgutachten liegt darin, dass hier das Ergebnis verbindlich durch den Sachverständigen unparteiisch und fachlich vorgegeben wird. Dazu gehört, zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären.

Denkbar sind hier folgende gutachterliche Tätigkeiten:

Tatsachengutachten:

rechtsfeststellende GutachtenDer Schiedsgutachter wird von den Parteien beauftragt, tatsächliche Zustände, Gegebenheiten, Eigenschaften der Werksleistung zu untersuchen und zu beurteilen. Darüber hinaus können Abrechnungsdifferenzen aufgeklärt sowie nach Möglichkeit Abläufe im Geschehen rekonstruiert, Ursachenzusammenhänge analysiert und das Ausmaß von Schäden festgestellt werden.

Wert- und Schätzgutachten:

Tatsachengutachten von 2 ParteienOftmals bestehen Streitigkeiten über die ortsübliche Vergütung für die bestellte Werksleistung. Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den Wert der erbrachten Leistung festzustellen – insbesondere bei Kostenabrechnungen nach Regie, zum Beispiel im Falle einer Restaurations- und Industrielackierung oder bei der Schadensabwicklung mit den Versicherungen. Des Weiteren können die Arbeitszeitwerte und Positionen der Kalkulationssysteme von Herstellern und Institutionen auf ihre praktische Realisierbarkeit überprüft werden.

Rechtsfeststellende Gutachten:

Hier ist es im Rahmen des von den Parteien erteilten Auftrages nicht nur die alleinige Aufgabe für den Schiedsgutachter, Sachverhalte nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten zu analysieren, zu bewerten oder anzupassen – er ist auch beauftragt, rechtliche Fragen in das Gutachten mit einzubeziehen. Ein bestes Beispiel hierfür ist eine angemessene Minderung bei mangelhafter Leistung.